Industrie-Ombudsmann im Rahmen des Deutschen Raumfahrtprogramms
Funktion
Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt hat ab dem 1. Januar 2002 in Abstimmung mit dem Bundesverband der Deutschen Luft- und Raumfahrtindustrie e.V. (BDLI) und der Aktionsgemeinschaft luft- und raumfahrtorientierter Unternehmen in Deutschland e.V. (ALROUND) die Position des Industrie-Ombudsmannes zur Vermittlung in Streitfällen im Rahmen von Aufträgen im Deutschen Raumfahrtprogramm eingerichtet.
Der Ombudsmann bearbeitet Beschwerden der Industrie zu Angelegenheiten der Auftragserteilung und führt Beratungen mit den zuständigen Stellen des Raumfahrtmanagements im DLR durch. Er unterstützt die Kommunikation zwischen Hauptauftragnehmern, Unterauftragnehmern und potenziellen Unterauftragnehmern bei der Planung und Durchführung von Raumfahrtprojekten. Durch Umsetzung seiner Vorschläge sollen offizielle Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Der Ombudsmann ist weder zuständig für Beschwerden aus Differenzen zwischen der Deutschen Raumfahrtagentur im DLR und der Industrie noch für Streitigkeiten bei DLR-fremden Aufträgen.
Einsatz
Der Antrag auf Intervention des Ombudsmanns wird allen Unternehmen gewährt, die nachweislich versucht haben, ihre Belange unter sich zu regeln. Die Intervention des Ombudsmanns ist für die Beschwerdeführer und Beschuldigten unentgeltlich.
Der Ombudsmann nimmt Ermittlungen in dem Fall auf, der in Form einer Beschwerde bei ihm eingereicht wurde und wenn er nach einer ersten Prüfung der Sachlage den Eindruck gewinnt, dass bei der Auftragsabwicklung gegen Ausschreibungsverfahren oder diesbezügliche Regeln verstoßen wurde beziehungsweise nicht nachvollziehbare Vergabepraktiken angewandt wurden. Der Ombudsmann ist in der Ausführung seiner Funktion unabhängig. Die Auswahl des geeigneten Verfahrens zur Durchführung der Ermittlung bleibt ihm überlassen. Er ist zu strenger Vertraulichkeit verpflichtet.
Zur Bewertung des Sachstands und Erarbeitung von Lösungen kann der Ombudsmann alle aus seiner Sicht relevanten Daten und Fakten anfordern. Der Ombudsmann erhält zu diesem Zweck insbesondere Zugang zu allen technischen Spezifikationen und Anforderungen, die entweder der Deutschen Raumfahrtagentur im DLR oder der Firma, die den Auftrag im Rahmen des Deutschen Raumfahrtprogramms durchführt, aufgestellt wurden. Nach Durchführung der Prüfung informiert der Ombudsmann die beschwerdeführende und die beschuldigte Firma unverzüglich schriftlich über das Ergebnis und seine Empfehlungen. Wenn der Ombudsmann den Eindruck erhält, dass die Reaktion auf seine Empfehlungen unbefriedigend ist, erstellt er einen diesbezüglichen Bericht an den DLR-Vorstand Raumfahrt, der über zu treffende Maßnahmen entscheidet.